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GESCHÄFTSORDNUNG DES STIFTUNGSVORSTANDES DER „BILDUNGSSTIFTUNG HOCHSCHULE ESSLINGEN

§ 1 Aufgaben und Struktur
§ 2 Vorsitzender
§ 3 Stiftungsvorstandssitzungen
§ 4 Sitzungsprotokoll
§ 5 Schriftliches Umlaufverfahren
§ 6 Änderung der Geschäftsordnung
§ 7 Inkrafttreten

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von männlichen und weiblichen Sprachformen verzichtet.

Der Stiftungsvorstand gibt sich gemäß § 6 Ziff. 5 der Stiftungssatzung nachfolgende Geschäftsordnung:

§ 1 Aufgaben und Struktur

  1. Die Aufgaben des Stiftungsvorstandes ergeben sich aus der Errichtungsurkunde, insbesondere aus § 6 der Stiftungssatzung. Zu den Aufgaben zählen:•
    Vergabe der zur Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel
    • Erstellung und Verabschiedung von Förderleitlinien
    • Einrichtung von Fachbeiräten
    • Erstellen eines Stiftungskodexes
    • Sicherstellung der Marke „Bildungsstiftung der Hochschule Esslingen
    • Erstellung eines Werbeplans zur Akquise weiterer Finanzmittel
    • Sicherstellung der Zusagen für die Initiativstifter
    • Einberufung einer Ehrenversammlung aller Stifter, im Rhythmus von zwei Jahren, anlässlich einer geeigneten Veranstaltung, z. B. eines Jubiläums an der
      Hochschule Esslingen oder einer musikalischen Darbietung
  2. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Geborene Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind der Rektor der Hochschule Esslingen sowie der 1. Vorsitzende des Vereins der Freunde der Hochschule Esslingen e.V. (VdF). Die beiden ständigen (geborenen) Vorstandsmitglieder schlagen gemeinsam externe Persönlichkeiten als weitere Vorstandsmitglieder vor, z. B. aus folgenden Gruppierungen: Initiativstifter, Repräsentanten aus Politik und Verbänden, Firmenvertreter, Hochschulprofessoren, Alumni der Hochschule Esslingen sowie private Zustifter. Deren Berufung erfolgt – nach erfolgter Mehrheitswahl innerhalb des Stiftungsvorstandes – durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

§ 2 Vorsitzender

  1. Der Stiftungsvorstand der Bildungsstiftung der Hochschule Esslingen besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellv. Vorsitzenden. Die Funktion des Vorsitzenden wird vom 1. Vorsitzenden des Vereins der Freunde der Hochschule Esslingen e.V. ausgeübt. Die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden übernimmt der Rektor der Hochschule Esslingen.
  2. Der Vorsitzende organisiert und koordiniert mit Unterstützung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Durchführung der Aufgaben des Stiftungsvorstandes. Er leitet die Sitzungen des Stiftungsvorstandes.
  3. Die Amtszeit des Vorsitzenden der Bildungsstiftung der Hochschule Esslingen ist an die Amtszeit als 1. Vorsitzender des Vereins der Freunde der Hochschule Esslingen e.V. geknüpft. Das gilt auch für die Amtszeit des stellv. Vorsitzenden, dessen Amtszeit parallel zur Amtszeit des Rektors der Hochschule Esslingen besteht.

§ 3 Stiftungsvorstandssitzungen

  1. Sitzungen des Stiftungsvorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr statt. Der Stiftungsvorstand ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Sitzungsthemen verlangt. Der Sitzungsort wird vom Vorsitzenden bestimmt.
  2. Die Einberufung des Stiftungsvorstandes erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin versandt werden und die Tagesordnung beinhalten. 
  3. Der Stiftungsvorstand ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend der vorstehenden Ziffer 2. formell ordnungsgemäß einberufen wurde. Wurden die Formalien zur Ladung nicht eingehalten, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn alle Stiftungsvorstandsmitglieder anwesend sind und auf die Einhaltung der Formalien zur Sitzungsladung verzichten.
    Vor Eintritt in die Beratung stellt der Vorsitzende die Ordnungsgemäßheit der Einladung und die Beschlussfähigkeit fest.
  4. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann zu den Beratungsgegenständen Anträge stellen. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so entscheidet der Vorsitzende über den Antrag, über den zuerst abgestimmt werden soll. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledigung der Sachanträge abzustimmen. Über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Stiftungsvorstand. Gleiches gilt, sofern der Stiftungsvorstand im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will. 
  5. Entscheidungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes ist nicht stimmberechtigt bei Abstimmungen über die Gewährung einer Förderleistung an eine Einrichtung, an der es mittelbar oder unmittelbar (z. B. als Vereinsmitglied, Gesellschafter, Vertretungsorgan) beteiligt ist.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes können sich gegenseitig vertreten.
  8. Hält der Vorsitzende die Teilnahme von Gästen für sachdienlich, so kann er diese zu den Sitzungen des Stiftungsvorstandes einladen.

§ 4 Sitzungsprotokoll

  1. Zu Beginn der Stiftungsvorstandssitzung wählen die Mitglieder einen Schriftführer für die jeweilige Sitzung.
  2. Der Schriftführer hat über die Stiftungsvorstandssitzung, insbesondere über die Beschlüsse, ein schriftliches Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift muss enthalten:
    a) die Namen der Teilnehmer
    b) die behandelten Beratungsgegenstände
    c) die zu Protokoll gegebenen Erklärungen,
    d) die Anträge
    e) die Beschlüsse
    f) das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung
  3. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Stiftungsvorstandsmitgliedern innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten. Eine Kopie des Protokolls ist der Stiftungstreuhänderin zuzuleiten.
  4. Sofern die Stiftungsvorstandsmitglieder nicht innerhalb von acht Wochen nach der Sitzung schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes Einwände gegen das Protokoll erheben, gilt es von allen Mitgliedern als genehmigt. 
  5. Werden gegen das Protokoll Einwände erhoben, ist das Protokoll entweder im schriftlichen Umlaufverfahren oder bei der nächsten Stiftungsvorstandssitzung bei Bedarf zu berichtigen und als Protokoll mehrheitlich zu genehmigen. Dies gilt auch, wenn das Protokoll den Stiftungsvorstandsmitgliedern nicht innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zugeleitet wurde.

§ 5 Schriftliches Umlaufverfahren

  1. Sofern sich im Einzelfall die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes schriftlich damit einverstanden erklärt, können Entscheidungen des Stiftungsvorstandes auch außerhalb der Sitzungen im schriftlichen Verfahren getroffen werden.
  2. Das schriftliche Umlaufverfahren kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden.

§ 6 Änderung der Geschäftsordnung

  1. Der Stiftungsvorstand kann seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit ändern.
  2. Nach Änderung der Geschäftsordnung hat der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes eine aktualisierte Fassung der Geschäftsordnung zu erstellen und allen Mitliedern des Stiftungsvorstandes und der Stiftungsträgerin zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Stiftungsvorstandes beschlossen.

Esslingen, 26. Juli 2017