Skip to main content Skip to page footer

PRÄAMBEL

Lehre, Forschung für die Praxis und akademisches Leben brauchen eine zielführende Förderung

Die heutige Hochschule Esslingen existiert in ihrer jetzigen Form seit dem 1. Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Fachhochschulen in Esslingen – Hochschule für Technik (FHTE) und Hochschule für Sozialwesen (HfS) – zusammengelegt. Zur gleichen Zeit wurden alle Diplom-Studiengänge auf Bachelor-Studiengänge umgestellt, weitere konsekutive Master-Studiengänge kamen hinzu.

Die Wurzeln der Hochschule für Technik (FHTE)

Im Jahr 1868 wurde an der Königlich-Württembergischen Baugewerkeschule in Stuttgart eine Abteilung für die Ausbildung von Maschinenbau-Ingenieuren eingerichtet. Im Jahr 1914 wurde die Königlich-Württembergische Maschinenbauschule aus Stuttgart in die Nachbarstadt Esslingen verlegt. 

Die Wurzeln der Hochschule für Sozialwesen (HfS) 

Auch die ehemalige Hochschule für Sozialwesen hat ihre Wurzeln in Stuttgart. 1917 wurde auf der Grundlage einer Stiftung der württembergischen Königin Charlotte die Soziale Frauenschule des Schwäbischen Frauenvereins in Stuttgart gegründet.

Die Hochschule Esslingen trägt durch ihre einzigartige Verbindung von Theorie und Praxis dazu bei, dass – sowohl im Bereich der Ingenieurwissenschaften als auch im sozialwissenschaftlichen Bereich – begehrte Absolventinnen und Absolventen den Arbeitsmarkt bereichern. Eine wesentliche Erfolgsgrundlage hierfür bildet die solide Ausstattung mit Ressourcen. Mäzenen, Spendern und Unternehmen, die der Hochschule Esslingen verbunden sind, soll die Bildungsstiftung Hochschule Esslingen die Möglichkeit geben, ein sichtbares und dauerhaftes Engagement zu zeigen.

Anmerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung von männlichen und weiblichen Sprachformen verzichtet.

Stand: Juli 2020

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung trägt den Namen Bildungsstiftung Hochschule Esslingen.
  2. Sie ist eine nicht selbstständige Stiftung in der „Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen“ in Form einer Unterstiftung.
  3. Der Wirkungskreis der Stiftung ist die Region „Mittlerer Neckar“, vor allem die Landkreise Esslingen und Göppingen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe. Zweck der Stiftung ist außerdem die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Hochschule Esslingen.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - die finanzielle Förderung von Strukturen und Aufgaben der Hochschule Esslingen, wie insbesondere ihrer Einrichtungen, einzelner Stiftungsprofessuren etc.
    - projektorientierte Förderungen, wie Finanzierung herausragender Forschungsprojekte und innovativer Lehrprojekte an der Hochschule Esslingen
    - die Vergabe von Forschungsstipendien an internationale Gastwissenschaftler oder Gaststudierende an der Hochschule Esslingen
    - die Würdigung besonderer Leistungen der Hochschulmitglieder in Forschung, Lehre oder Studium durch die Vergabe von Preisen
    - die finanzielle Förderung anderer hochschulnaher Maßnahmen.
  4. Zweck der Stiftung ist es ebenfalls, die Öffentlichkeit über die Ziele der Stiftung zu informieren, um einen Anreiz zur materiellen Unterstützung in Form von Zuwendungen zum Vermögen oder Spenden zu erreichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, sowie die Bezahlung unverhältnismäßig hoher Vergütungen sind untersagt.

§ 4 Mittelverwendung

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Spenden dürfen ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke der Stiftung verwendet werden.
  2. Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit steuerrechtliche Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene Rücklagen. 
  3. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen. Empfänger von Stiftungsleistungen sollen über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 5 Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht zum Zeitpunkt ihrer Errichtung aus dem eingezahlten Kapital; es soll durch Zuwendungen zum Vermögen erhöht werden.
  2. Zuwendungen ab einem Betrag in Höhe von EUR 500 wachsen zu 80% dem Stiftungsvermögen zu und 20% werden als Spende verwendet, soweit der Zuwendende nichts anderes bestimmt.
    Für Erbschaften und Vermächtnisse gilt dies ebenso. Zuwendungen bis zu EUR 200 sind als Spende zu behandeln und für den Stiftungszweck zu verwenden.
  3. Teile des Stiftungsvermögens können für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden, sofern die Erträge und Spenden in einzelnen Jahren nicht ausreichen.

§ 6 Stiftungsvorstand

  1. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Stiftungsmittel.
  2. Der Vorstand besteht aus bis zu zehn Mitgliedern.
    Geborene Mitglieder sind:
    a) der Rektor der Hochschule Esslingen
    b) der Vorsitzende des Vereins der Freunde der Hochschule Esslingen e.V. (VdF)
  3. Der Vorsitzende des Vereins der Freunde der Hochschule Esslingen e.V. (VdF) übernimmt auch den Vorsitz im Stiftungsvorstand.
  4. Stellvertretender Vorsitzender im Stiftungsvorstand ist der Rektor der Hochschule Esslingen.
  5. Die beiden ständigen (geborenen) Vorstandsmitglieder schlagen gemeinsam externe Persönlichkeiten als weitere Vorstandsmitglieder vor. Deren Berufung erfolgt – nach erfolgter Mehrheitswahl innerhalb des Stiftungsvorstandes – durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.
  6. Der Vorstand sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreffen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die dem Stiftungstreuhänder vorzulegen ist.
  7. Sollte der Vorstand Beschlüsse fassen, die gegen die Satzung oder geltendes Recht verstoßen, steht dem Stiftungstreuhänder ein Vetorecht zu. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungstreuhänders.
  8. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung der Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sitzungskosten sowie eine Erstattung von Reisekosten und Auslagen sind ausgeschlossen.

§ 7 Stifterversammlung

  1. Die Stifterversammlung besteht aus den Stiftern, die einen vom Stiftungsvorstand bestimmten Mindestbetrag gestiftet haben oder eine eigene Namensstiftung im Rahmen des Konzepts der Stiftergemeinschaft der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen zu Gunsten der Bildungsstiftung Hochschule Esslingen errichtet haben. Die Zugehörigkeit besteht auf Lebenszeit. Sie ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode des Stifters auf dessen Erben über. 
  2. Juristische Personen können der Stifterversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter in die Stifterversammlung bestellen und diese der Stiftung schriftlich mitteilen. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
  3. Bei Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die der Stifterversammlung angehören soll. Für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß. 
  4. Die Stifterversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Vorstandes zu einer Sitzung einberufen werden. 
  5. Der Zuständigkeit der Stifterversammlung unterliegt die Beratung des Stiftungsvorstandes im Rahmen seiner Aufgaben nach § 9 der Stiftungssatzung der Bildungsstiftung Hochschule Esslingen.

§ 8 Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung, Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke der Stiftung fällt das auf die Bildungsstiftung Hochschule Esslingen entfallende anteilige Stiftungsvermögen einschließlich der anteiligen Rücklagen an die Hochschule Esslingen.
  2. Die Hochschule Esslingen hat das nach Ziffer 1 erhaltene Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Ziff. 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden.

§ 9 lnkrafttreten

Die Satzung tritt mit Unterzeichnung der Vereinbarung über die Errichtung und Verwaltung der Bildungsstiftung Hochschule Esslingen in Kraft.